Satzung von Kreuz&Quer Hagen Emst e.V.

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Kreuz & Quer Hagen Emst e.V." und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen worden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hagen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2  Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zwecke und Ziele des Vereins sind:
    • Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges
    • Unterstützung von sozialen und kirchlichen Einrichtungen
    • Verfolgung kirchlicher Zwecke
    • Unterstützung kirchengemeindlicher Arbeit
    • Begegnung und Kommunikation zwischen Chören.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen aus dem verbleibenden Vereinsvermögen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Satzungsänderungen hinsichtlich des Zwecks des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss ein Mitglied, das die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat, ausschließen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht geleistet werden.
  6. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar des Kalenderjahres fällig.

§4  Organe des Vereins

    a) die Mitgliederversammlung
   b) der Vorstand

§5  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
  4. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über finanzielle Vorgaben, die den Kassenstand oder 1.000 Euro übersteigen,
    • Bildung von Arbeitsgruppen,
    • Beschlussfassung über alle anfallenden Aufgaben und Aktivitäten des Vorstands,
    • Wahl des/der Chorleiters/in, der/die die musikalische Verantwortung trägt.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen siehe § 5 Abs. 4.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§6  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§7  Beauftragte

  1. Zur Erledigung zeitlich begrenzter besonderer Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden.
§8  Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine kirchliche Institution.